Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen:
Schalke Fanclub “Königsblau VICTORIA”
2.) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf (Anschrift: Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf)
3.) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein dient der Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, die in erster Linie dieser Freizeitgestaltung dienen,
der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige Zusammenkünfte und Reisen zu diesem Zweck.
2) Aufgabe der Mitglieder ist es, sich im Sinne des "Fair-Play-Gedankens" jederzeit sportlich und fair zu verhalten. Durch das Verhalten
der Mitglieder wird für das Ansehen und das Erscheinungsbild des FC Schalke 04 ein positives Image bewirkt. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der
Öffentlichkeit.
3) Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke.
4) Der Verein wendet sich in erster Linie an Fußballfreunde des FC Schalke 04.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt dem Dachverband “Schalke Fan-Club Verband e.V.” beitreten, die Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes
werden anerkannt. [*]
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist,
entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen
entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein
von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Das Stimmrecht kann nur von Personen ausgeübt
werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen
Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem / der Kassenwart/in
2) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
3) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
4) Vertreterregelung: Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben
Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Clubs im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat den Club so zu leiten, wie es im wohlverstandenen Interesse
des Clubs und der Förderung des FC Schalke 04 erforderlich ist.
2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfinden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird
ein Ersatzmitglied gewählt.
3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
1) Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bei Eintritt für jeden bis zum
Jahresende verbleibenden Monat in einer Höhe von 3,00 € (ermäßigt 1,50 €) pro Monat zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt 36,00 € (ermäßigt 18,00 €). Die Ermäßigung gilt für Studenten,
Schüler, Auszubildende und Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende. Der Beitrag ist immer für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
2) Mitglieder, die den Beitrag 1 Monat nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung endet ihre
Mitgliedschaft..
3) Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluß des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden.
4) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Fan-Clubs gefährdet (z.B. rassistische Äußerungen oder Handlungen usw.).
Hierunter fallen auch Verstöße gegen die Satzungen des Schalker Fan-Club Verbandes und des FC Schalke 04 e.V. sowie gegen die AGB der TS Ticket u. Secure GmbH (z.B. Weiterverkauf von Eintrittskarten über eBay oder
auf dem sog. “Schwarzmarkt”). Davon unberührt bleiben Sanktionen des Schalker Fan-Club-Verbandes und des FC Schalke 04 e.V. oder sonstige berechtigte Ansprüche Dritter, welche vom Schädiger zu ersetzen sind. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Kann sich der Vorstand nicht einstimmig einigen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt nicht im Fall des § 7.Satz (2).
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder
durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muß mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn. A) der Vorstand dies beschließt, oder B) mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Clubs dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen. Für die Einladungsformularien gilt die Regelung der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
b. Entgegennahme des Kassenberichts durch den Kassenwart bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
c. Die Entlastung des Vorstandes bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
d. Neuwahlen des Vorstandes
e. Satzungsänderungen
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. Entscheidungen über eingereichte Anträge
h. Auflösung des Clubs
§ 10 Versammlungsablauf, Abstimmung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Clubs. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2) Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, durch Handzeichen. Wird eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so
gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag.
a. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben
Stimmen.
b. Ausnahmen sind Satzungsänderungen sowie Abberufungen eines Vorstandsmitgliedes. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
c. Für Wahlen zu Vereinsorganen gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
d. Die Auflösung des Clubs bedarf einer 3/4-Mehrheit.
3) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter. Nach Eröffnung gibt der Vorsitzende
die festgelegten Tagesordnungspunkte bekannt, die in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung kommen.
4) Der Vorsitzende hat die Aufgabe und Befugnis, für einen ordentlichen Sitzungsablauf zu sorgen.
5) Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen müssen schriftlich mit den Wortlaut der
vorgeschlagenen Satzungsänderung bekannt gegeben werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den
Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.
Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die der Verein “Victorianer helfen e.V., Düsseldorf” mit der
Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. September 2004 beschlossen und wurde bei den jährlich stattfindenden
Mitgliederversammlungen ergänzt und überarbeitet, zuletzt am 18.04. 2007.
|